Kurz beantwortet: Fristen im Erbfall
- Was passiert mit dem Mietvertrag?
- Lebte ein Ehe- oder Lebenspartner, ein Kind, ein anderer Angehöriger oder ein Lebensgefährte mit im gemeinsamen Haushalt, tritt in der Regel diese Person in den Vertrag ein; war sie Mitmieter, läuft er mit ihr weiter (§§ 563, 563a BGB). Sonst läuft er mit den Erben weiter. Erben und Vermieter können ihn dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand den Vertrag übernimmt, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Diese Frist beträgt rund drei Monate: Kündigung schriftlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 BGB). Bis zum Vertragsende ist die Miete weiter zu zahlen.
- Bis wann kann man das Erbe ausschlagen?
- Innerhalb von sechs Wochen, nachdem man erfahren hat, dass und warum man Erbe geworden ist; bei einem Testament frühestens ab dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Sechs Monate gelten, wenn der Verstorbene zuletzt nur im Ausland gewohnt hat oder man sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Die Erklärung wird beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder notariell beglaubigt eingereicht; ein einfacher Brief genügt nicht (§ 1945 BGB). Zuständig ist das Nachlassgericht am Ort, an dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat, für Kassel das Amtsgericht Kassel (§ 343 FamFG); abgeben kann man die Erklärung auch beim Nachlassgericht am eigenen Wohnort (§ 344 Abs. 7 FamFG).
- Schon räumen, bevor alles geklärt ist?
- Wer noch überlegt, das Erbe auszuschlagen, sollte vorher nichts verkaufen oder entsorgen lassen – das kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Das gilt auch für eine Wertanrechnung, denn dabei werden Gegenstände verkauft. Im Zweifel vorher beim Nachlassgericht oder anwaltlich nachfragen. Wir beginnen erst, wenn alle Erben oder ein Bevollmächtigter schriftlich zugestimmt haben.
- Was ist der nächste Schritt?
- Kostenlose Besichtigung anfragen: 0561 47396433 oder das Formular auf dieser Seite.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen: §§ 563, 563a, 564, 568, 573d, 1944, 1945 BGB, §§ 343, 344 FamFG (gesetze-im-internet.de), Stand: 26.09.2026.
Worauf es jetzt ankommt.
Sechs konkrete Punkte, die in Ihrer Situation den Unterschied machen.
Neutrale Wertdokumentation
Bei wertvollen Funden — Antiquitäten, Schmuck, Bilder — erstellen wir eine schriftliche Aufstellung mit Indikations-Werten. Auf Wunsch empfehlen wir zusätzlich die Schätzung durch einen Sachverständigen. So gibt es bei der Erbteilung keine Diskussionen.
Respektvolle Sortierung
Familien-Fotos, Dokumente, persönliche Briefe — alles wird vor der Räumung gesondert sortiert und Ihnen übergeben. Wir nehmen uns Zeit, statt alles in den Container zu werfen.
Antiquitäten-Anrechnung
Wertvolle Möbel, Sammlerstücke und Kunstwerke werden geschätzt — und je nach Erbengemeinschafts-Beschluss verkauft (mit Anrechnung auf den Festpreis) oder ausgehändigt.
Erbengemeinschaft koordinieren
Wir kommunizieren transparent mit allen Erben. Foto-Dokumentation vor jeder Räumung, schriftliche Bestätigung über entsorgte und behaltene Gegenstände — damit niemand das Gefühl hat, es sei etwas verschwunden.
Diskrete Räumung
Räumung ohne Aufmerksamkeit der Nachbarschaft — keine großen LKWs vor dem Haus, frühe Morgen-Termine möglich. Bei Mehrfamilienhäusern stimmen wir uns mit der Hausverwaltung ab.
Notar & Hausverkauf
Falls das Haus verkauft werden soll: besenreine Übergabe direkt an den Käufer oder Notar mit Foto-Protokoll. Die Erben können den Verkauf abschließen, ohne nochmal zum Objekt zu müssen.
Kostenlose Besichtigung, danach Ihr schriftlicher Festpreis.
In 4 Schritten — ohne Druck.
Anfrage
Erste Kontaktaufnahme — telefonisch, per Email oder Formular. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation. Keine Verkaufsmasche, kein Druck.
Vor-Ort-Besichtigung
Vor-Ort-Besichtigung mit allen Erben (oder einem Bevollmächtigten). Wir prüfen das Volumen, mögliche Wertdokumentation und sprechen über persönliche Erinnerungs-Stücke.
Schriftlicher Festpreis
Schriftlicher Festpreis inklusive Wert-Aufstellung. Die Erbengemeinschaft entscheidet in Ruhe — wir setzen keine Frist.
Räumung & Übergabe
Räumung mit Foto-Protokoll. Auf Wunsch ist ein Mitarbeiter beim Notar-Termin oder Käufer-Übergabe dabei.
Wie kommt der Festpreis zustande?
Bei Erbfall-Räumungen hängt der Preis vom Volumen, einer möglichen Wertanrechnung und dem Demontage-Aufwand ab. Eine 2-Zimmer-Wohnung mit normalem Hausrat unterscheidet sich deutlich von einem Einfamilienhaus mit jahrzehntelangem Bestand. Den Wert werthaltiger Antiquitäten ziehen wir als Gutschrift vom Festpreis ab.
Wir prüfen kostenlos vor Ort und nennen den verbindlichen Festpreis schriftlich.
Was Kunden uns am häufigsten fragen.
Mehr Räumungen
Passend dazu im Ratgeber: Steuer im Erbfall: Was § 35a EStG erlaubt – und was umstritten ist
Bereit für den nächsten Schritt?
Kostenlose Vor-Ort-Besichtigung, schriftlicher Festpreis, planbare Räumung. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation — Sie kümmern sich um den Rest.