Kurz beantwortet
Wer eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung in seinem eigenen Haushalt beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 4.000 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und eine unbare Zahlung. Entsorgungsgebühren und Material sind nicht begünstigt.
Was § 35a EStG regelt
§ 35a des Einkommensteuergesetzes fördert haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen Arbeiten, die im eigenen Haushalt anfallen und die man üblicherweise auch selbst erledigen könnte. Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung fällt in der Regel darunter, wenn sie im eigenen Haushalt stattfindet.
Die Förderung wirkt direkt auf die Steuerschuld. Sie mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die festgesetzte Einkommensteuer. 20 % der begünstigten Kosten werden abgezogen, höchstens 4.000 € pro Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, also zum Beispiel auch für Reinigungskräfte oder Gartenpflege im selben Jahr.
Was absetzbar ist und was nicht
| Was | Absetzbar? | Bedingung |
|---|---|---|
| Arbeitskosten der Entrümpelung (Räumen, Tragen, Verladen, Besenreinigung) | Ja, 20 %, max. 4.000 €/Jahr | Rechnung, Arbeitskosten getrennt ausgewiesen, unbare Zahlung, eigener Haushalt |
| Fahrtkosten des Unternehmens | In der Regel ja, als Teil der Arbeitsleistung | Auf der Rechnung erkennbar |
| Entsorgungsgebühren (Deponie, Recyclinghof, Container) | Nein | Keine Arbeitsleistung im Haushalt |
| Materialkosten (Kartons, Verpackung) | Nein | Nur Arbeit ist begünstigt |
| Barzahlung | Nein | Gesetz verlangt unbare Zahlung |
| Entrümpelung einer leerstehenden Wohnung, etwa nach einem Erbfall | Umstritten | Mit dem Steuerberater klären |
Wer profitiert
Die Regelung gilt für den eigenen Haushalt. Das ist die Wohnung oder das Haus, in dem Sie selbst leben. Ob Mieter oder Eigentümer, spielt keine Rolle. Auch eine Zweitwohnung, die Sie selbst nutzen, kann dazugehören.
Typische Fälle:
- Sie lassen Ihren eigenen Keller oder Dachboden entrümpeln.
- Sie lösen vor einem Umzug einen Teil Ihres Haushalts auf.
- Sie lassen eine Wohnung räumen, in der Sie bis zum Auszug gewohnt haben.
Der Abzug lohnt sich nur, wenn Sie Einkommensteuer zahlen. Wer keine Steuer schuldet, kann auch nichts abziehen. Der Betrag wird nicht ausgezahlt und nicht in ein anderes Jahr übertragen.
Was auf der Rechnung stehen muss
Das Finanzamt erkennt nur die Arbeitskosten an. Deshalb muss die Rechnung den Arbeitsanteil getrennt von Entsorgung und Material ausweisen. Eine Rechnung mit einem einzigen Pauschalbetrag reicht oft nicht. Dann kann das Finanzamt den Abzug ganz oder teilweise ablehnen.
Achten Sie auf diese Punkte:
- Die Rechnung trennt Arbeitskosten, Entsorgungskosten und Material.
- Die Rechnung nennt den Ort der Leistung, also Ihre Haushaltsadresse.
- Die Rechnung ist auf Ihren Namen ausgestellt.
Bitten Sie das Unternehmen vor dem Auftrag um diese Aufteilung. Nachträglich ist das oft schwieriger. Ein schriftlicher Festpreis kann bereits die Aufteilung enthalten.
Zahlung nur per Überweisung
Das Gesetz verlangt, dass die Zahlung auf das Konto des Unternehmens erfolgt. Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung sind in Ordnung. Barzahlung ist ausgeschlossen, auch wenn Sie eine Quittung erhalten.
Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Sie müssen die Belege nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber das Finanzamt kann sie anfordern.
Sonderfälle
Erbfall. Nach einem Todesfall lassen Erben häufig die Wohnung der verstorbenen Person räumen. Ob das als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, ist umstritten. Die Wohnung ist nicht der Haushalt der Erben, und der Haushalt der verstorbenen Person besteht nicht mehr. Ob und wie ein Abzug möglich ist, sollten Sie mit dem Steuerberater klären.
Vermieter. Wer als Vermieter eine Wohnung nach dem Auszug eines Mieters räumen lässt, handelt nicht im eigenen Haushalt. § 35a passt dann in der Regel nicht. Die Kosten können aber Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung sein. Auch das gehört zum Steuerberater.
Umzug ins Pflegeheim. Wird ein Haushalt aufgelöst, weil jemand in ein Pflegeheim zieht, stellt sich die Frage, welcher Haushalt begünstigt ist. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das mit dem Steuerberater, bevor Sie mit dem Abzug rechnen.
Mehrere Dienstleistungen im Jahr. Der Höchstbetrag von 4.000 € gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen. Wer im selben Jahr weitere Leistungen abzieht, sollte die Summe im Blick behalten.
Rechenbeispiel mit einer Rechnung
Angenommen, Sie lassen Ihre 3-Zimmer-Wohnung vor dem Umzug entrümpeln. Die Rechnung weist folgende Posten aus:
- Arbeitskosten (Räumen, Tragen, Verladen, Besenreinigung): 1.200 €
- Entsorgungskosten: gesondert ausgewiesen, nicht begünstigt
- Gesamtbetrag: entsprechend höher
Für § 35a zählt nur der Arbeitsanteil: 1.200 € × 20 % = 240 €. Diese 240 € werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen. Der Höchstbetrag von 4.000 € ist damit bei weitem nicht ausgeschöpft. Der Entsorgungsanteil bleibt außen vor, auch wenn er auf derselben Rechnung steht.
Voraussetzung: Sie haben den Betrag überwiesen, die Rechnung liegt vor, und die Wohnung war Ihr eigener Haushalt.
In der Steuererklärung
Die Angaben gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung. Dort tragen Sie die Arbeitskosten ein. Das Finanzamt berechnet den Abzug von 20 % selbst. Tragen Sie nur den begünstigten Anteil ein, nicht den Gesamtbetrag der Rechnung.
Wenn Sie es nicht selbst machen wollen
Pack-Esel-Kassel, Mauerstraße 26, 34117 Kassel, führt seit 2017 Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen im Umkreis von 80 km um Kassel durch. Die Besichtigung ist kostenlos. Sie erhalten einen schriftlichen Festpreis ohne Nachberechnung und ohne Vorkasse. Werthaltige Gegenstände werden als Gutschrift angerechnet. Entsorgung ist im Preis enthalten, die Übergabe erfolgt besenrein. Das Unternehmen ist über eine Betriebshaftpflicht versichert. Preisrahmen: Keller 220–920 €, Wohnung mit 1–4 Zimmern 320–2.320 €. Wenn Sie den Abzug nach § 35a nutzen möchten, sprechen Sie die getrennte Ausweisung der Arbeitskosten bei der Besichtigung an. Festnetz: 0561 47396433.
Quellen
- § 35a Einkommensteuergesetz (EStG): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html, abgerufen am 23.09.2026
Hinweis: Keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Regelung allgemein. Ob und in welcher Höhe ein Abzug in Ihrem Fall möglich ist, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Wenden Sie sich für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.